Verhaftung und Ausweisung

Landgericht Bremen

Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beschreibt den Schutz jedes Menschen vor willkürlicher Verhaftung oder Ausweisung.

Artikel 9 verbietet weder die Verhaftung noch die Ausweisung. Der Staat ist und bleibt selbstverständlich befugt, Menschen festzunehmen oder auch des Landes zu verweisen. Aber er muss hierbei nach objektiven Kriterien in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen handeln. Und auch diese Gesetze dürfen keine Willkürakte zulassen.

Damit verbietet Artikel 9 über die willkürliche und planlose Verhaftung oder Ausweisung hinaus auch jede Verhaftung oder Ausweisung einer Person, ohne dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstossen hat. Und Artikel 9 verbietet Gesetze, die eine Verhaftung oder Ausweisung ohne gerechten Grund erlauben.

Das so umschriebene Menschenrecht wird in den Artikel 9 (Verhaftung) und 13 (Ausweisung) des UN-Zivilpaktes wieder aufgegriffen und für die Paktstaaten verbindlich geregelt.

Ein spezieller Aspekt dieses Menschenrechts wird auch geregelt in der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Bildquellen:

  • Landgericht Bremen: Bildrechte beim Autor