In Artikel 3 spricht die UN-Menschenrechtscharta von dem Recht jedes Menschen auf Leben, Freiheit und Sicherheit.
Das hier angesprochene Recht auf Leben ist eine zentrale Garantie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, denn es ist regelmäßig eine conditio sine qua non für die Ausübung der anderen Menschenrechte.
Gleiches gilt auch für das Recht jedes Menschen auf Wahrung und Schutz seiner persönlichen Freiheit. Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet die Staaten, die Freiheit und Sicherheit aller Bewohner vor Beinträchtigungen zu schützen, und das unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigungen durch staatliche Organe oder durch Dritte erfolgen. Artikel 3 verpflichtet die Staaten daher auch dazu, Vorkehrungen zum Schutz seiner Bürger zu treffen und ihnen geeignete Instrumente zur Abwehr von Verletzungen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3 der Menschenrechtserklärung garantiert das Recht auf Leben. Dies umfasst allerdings – ebenso wie das Verbot grausamer Bestrafung in Artikel 5 und die Bestimmung des Artikel 6 des UN-Zivilpaktes – kein Verbot der Todesstrafe. Die Abschaffung der Todesstrafe ist erst im Zweiten Fakultativprotokoll zum UN-Zivilpakt enthalten.
Verbindlich verbürgt wird das Recht auf Leben in Artikel 6 des UN-Zivilpaktes.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
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