Rechtsfähigkeit

BGB 1896

Artikel 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbürgt die Rechtsfähigkeit jedes Menschen und seinen Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Dieses Recht erkennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte jedermann zu. Es darf mithin nicht an die Staatsangehörigkeit (oder andere Kriterien wie die Zugehörigkeit zu einer Rasse) gebunden werden.

Damit verbietet es Artikel 6, Menschen lediglich als Rechtsobjekte zu behandeln. Jeder Mensch kann mithin Ansprüche und Rechte erwerben (Rechtsfähigkeit) und auch gerichtlich durchsetzen (Prozessfähigkeit). Soweit dies Voraussetzung für die Ausübung seiner Rechte ist, hat auch jeder Mensch das Recht, zumindest in seinem Heimatstaat registriert zu werden.

Das in Artikel 6 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung postulierte Menschenrecht findet sich in verbindlicher Form wieder in Artikel 16 des UN-Zivilpaktes.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.