In ihren Artikeln 22 bis 27 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte das Grundprogramm, dass später im UN-Sozialpakt ausformuliert wurde: die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.
Quasi als Klammer beschreibt Artikel 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht jedes Menschen auf soziale, materielle Sicherheit nicht nur als Grundlage für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, sondern als Basis der Persönlichkeitsentwicklung und damit der Würde eines jeden Menschen.
Damit nimmt Artikel 22 die Staaten in die Pflicht, für die materielle Basis seiner Bürger zu sorgen. Artikel 22 beschreibt ein Programm: dem Staat wird nicht vorgeschrieben, wie er die sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte der seiner Obhut unterstellten Menschen – und damit die Wahrung ihrer Menschenwürde – gewährleistet, aber er muss dies tun, notfalls hierfür auch andere Ausgaben hintanstellen.
Und Artikel 22 nimmt nicht nur die einzelnen Staaten in die Pflicht, sondern auch die internationale Gemeinschaft, die damit insbesondere dort Verantwortung übernehmen muss, wo der einzelne Staat hierzu nicht in der Lage ist. Humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe ist damit keine Wohltat der westlichen Welt, sondern die Einlösung einer bestehenden Pflicht der wohlhabenden Völker gegenüber allen notleidenden Menschen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.