In Artikel 10 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ein rechtsstaatliches Verfahrensgrundrecht: den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser Anspruch gilt für jedes Gerichtsverfahren, gleich ob Strafverfahren, Zivilprozess oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.
Artikel 10 beschreibt dabei einen Aspekt der Waffengleichheit: Jedermann, der vor Gericht erscheint, soll auch mit seinem Anliegen und seinen Argumenten angehört werden. Dabei gewährt Artikel 10 jedermann das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das seinen Fall gerecht zu entscheiden hat.
Verbindlich wurde dieses Menschenrecht auf ein „fair trial“ in Artikel 14 des UN-Zivilpaktes umgesetzt.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
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